Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind nahestehende Familienangehörige verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen zu erteilen, soweit dies zur Feststellung von Unterhaltsansprüchen oder Unterhaltspflichten erforderlich ist. Für das Recht auf Kenntnis reicht die Möglichkeit aus, dass die Informationen einen Einfluss auf die Wartung haben. Der Anspruch des Kindes auf Auskunft durch den für den Unterhalt des Geldes verantwortlichen Elternteil wird nicht allein dadurch ungültig, dass der Unterhaltspflichtige erklärt, dass er oder sie „unbefristet arbeiten kann“.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Kindesunterhalt insbesondere bei Geltendmachung von Mehrbedarfen (z.B. Betreuungskosten) nach dem konkreten Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Bei Mehrbedarf haftet grundsätzlich nicht allein das für die Barmittelunterhaltung zuständige Mutterunternehmen, sondern auch das Mutterunternehmen der anderen Partei haftet gesamtschuldnerisch. Daher sind für die Berechnung der Haftungsgrenze Vermögensinformationen erforderlich.
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